Feuerschutzabschlüsse

Unsicherheiten beseitigt

AMFT
20.11.2020

AMFT-INSIDE: Die Marktunsicherheiten zur korrekten Auslieferung von Feuerschutzabschlüssen sind ausgeräumt.
Eine getrennte Lieferung (im Sinne von Transport) von Komponenten bzw. Bausätzen von Feuerschutzabschlüssen ist möglich, unabhängig davon ob diese Bauprodukte national (ÜA) oder europäisch (CE) gekennzeichnet werden müssen.
Eine getrennte Lieferung (im Sinne von Transport) von Komponenten bzw. Bausätzen von Feuerschutzabschlüssen ist möglich, unabhängig davon ob diese Bauprodukte national (ÜA) oder europäisch (CE) gekennzeichnet werden müssen.

Im vergangenen Jahr wurde beim AMFT-Fachseminar „Feuerschutz“ in der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien (MA 39) ausgiebig über das Thema der korrekten Lieferung von Feuerschutzabschlüssen vom Hersteller zum Einbauort diskutiert. Kernthema war, dass nach Auslegungen von Vorgaben und Regelwerken das Produkt bereits im Werk als vollständiger Feuerschutzabschluss hergestellt sein muss und so auch zum Einbauort zu transportieren ist. Dafür müssen die Gläser in den Elementen entsprechend den Produktprüfungen verbaut und etwaige Öffnungen z. B. für Zylinder fachgerecht für den Transport verschlossen werden.
Aus gegebenen Baulichkeiten am Einbauort und für eine wirtschaftliche Umsetzung ist es aber oft notwendig, dass Kon­struktionen durch den Hersteller vor Ort zusammengesetzt und fertiggestellt werden. Auch bei Vorhangfassaden ist das durchwegs so der Fall. Sehr schwere Feuerschutzgläser oder große mehrteilige Elemente machen den Transport und die Manipulation vor Ort als Ganzes oft unmöglich. Weiters müssen eingesetzte Gläser in Fixelementen für die Befestigung über den Falz der Konstruktion vor Ort wieder entnommen werden, um sie dann nach Montage wieder einzusetzen. 
Im Zentrum steht die Definition des „Inverkehrbringens“ von Bauelementen. Da damals trotz intensiver Dialoge kein übereinstimmender Konsens für das Thema gefunden werden konnte, hat sich die AMFT gemeinsam mit den zuständigen Behörden weiter um eine Lösung bemüht und erwirkt.

Dilemma mit unterschiedlichen Anforderungen der Kennzeichnung

Die dreijährige Koexistenzperiode der EN 16034 für Fenster, Türen und Tore mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften endete am 1. November 2019. Im europäischen Amtsblatt ist festgelegt, dass die Norm nur in Verbindung mit den jeweiligen Produktnormen gilt. Sowohl die Produktnorm für Fenster und Außentüren (EN 14351-1) als auch die Produktnorm der Tore (EN 13241) liegen als europäisch harmonisierte Normen vor. Somit dürfen diese Produkte seit 01.11.2019 nur noch mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
Die Produktnormen EN 14351-2 (Innentüren) und EN 16361 (automatische Türen), die auch zur Harmonisierung 2019 vorgesehen waren, wurden nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Nach den derzeitigen Informationen ist damit auch nicht so rasch zu rechnen. Damit bleiben Innentüren und automatische Türen vorerst von der CE-Kennzeichnung ausgeschlossen und dürfen entsprechend der nationalen Baustoffliste ÖA nur verwendet werden, wenn sie das Einbauzeichen „ÜA“ tragen. Sie sind weiterhin nach den nationalen Vorgaben herzustellen und zu behandeln. 
Somit ist grundlegend zwischen europäisch harmonisierten Bauprodukten, die mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden und den national in Verkehr gebrachten Produkten, die mit dem Einbauzeichen ÜA gekennzeichnet werden, zu unterscheiden.

Getrennte Lieferung von Feuerschutzabschlüssen im Rahmen der CE-Kennzeichnung zulässig

Entsprechend der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Inverkehrbringen von Bauprodukten als „Bausatz“ möglich. Ein Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird (vgl. Art. 2 Nr. 2 EU-BauPVO). Ein Bausatz wird bezüglich der CE-Kennzeichnung wie ein Bauprodukt behandelt.
Wesentlich ist hierbei, dass alle Leistungen in der Herstellung des Feuerschutzabschlusses unter der Verantwortung des Herstellers (Inverkehrbringers) zu erfolgen haben (vgl. EN 16034:2014 Abschnitt 6.3.2.1). Der Hersteller muss die Gesamtkontrolle über das Produkt beibehalten und – sofern Subunternehmer eingesetzt werden – sicher­stellen, dass er alle Informationen erhält, die zur Erfüllung seiner in der EN 16034 festgelegten Verpflichtungen ­erforderlich sind. Dazu gehört auch die fremdüberwachte werkseigene Produktionskontrolle (WPK), die für alle Herstellungsprozesse lückenlos erfolgen muss.
Der Hersteller trägt die Gesamtverantwortung für das Bauprodukt sowie für dessen korrekte Kennzeichnung und Leistungserklärung.
„Das zu kennzeichnende Bauprodukt ist der Bausatz. Da ein Bausatz aus mehreren getrennten Komponenten besteht, ist es möglich, die CE-Kennzeichnung und die Angaben nach Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO auf einer Komponente des Bausatzes anzubringen, wenn die einzelnen Komponenten eindeutig dem Bausatz zugeordnet werden können. Dies wird z. B. dadurch erreicht, dass alle Komponenten gemeinsam gehandelt werden und eine gemeinsame Handelsbezeichnung tragen …“ (vgl. Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung, DIBt, Pkt. IV/16, Stand: 06/2019) 
Weitere Voraussetzung für die Lieferung als Bausatz ist eine Einbauanweisung, damit das fertige Bauprodukt nach Zusammenbau und Einbau in das Bauwerk die in der Leistungserklärung angegebenen Leistungswerte erfüllt.
Vom österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) wurde in den FAQs auf deren Homepage bestätigt, dass die getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerschutzabschlüsse mit CE-Kennzeichnung möglich ist:
Lfd. Nr. 2.2.1 Türen, Tore und Fenster
#23 – Ist eine getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerabschlüsse im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach EN 16034 möglich?
Die Getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerabschlüsse im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach EN 16034 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Komponenten werden von einem einzigen Hersteller in Verkehr gebracht, der die Gesamtverantwortung für die korrekte und vollständige Definition des Bauproduktes auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 hat und Inhaber der Leistungserklärung ist.
  • Mit dem Produkt ist eine Einbauanweisung mitzuliefern.

Begründung: Die harmonisierte Norm EN 16034 (10.2014) spricht generell von feuerwiderstandsfähigen und/oder rauchdichten Produkten zur Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitte und zur Verwendung in Rettungswegen. Der Unterbegriff „Bausatz“ wird in der Norm nicht verwendet, ist aber im Artikel 2(2) der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 wie folgt definiert: „Der „Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird“.
Diese Bedingung ist nach dem Verständnis des OIB auch relevant für die Möglichkeit der getrennten Lieferung von Komponenten auf die Baustelle. Dabei ist zu betonen, dass die Gesamtverantwortung dem Hersteller und Inhaber der Leistungserklärung (DoP) obliegt. Dies gilt für die korrekte und vollständige Definition des ausgelieferten Produktes (und zugehöriger Komponenten) auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 und für die Auslieferung des Bausatzes.
In diesem Zusammenhang wird auch auf Abschnitt 1.2 der EN 16034 hingewiesen: Die Norm gilt u. a. „nicht für Türen, die aus Bauteilen unterschiedlicher Herkunft hergestellt werden und für die die Verantwortung nicht bei einem einzelnen Hersteller oder einer einzelnen juristischen Person liegt.“
Bei getrennter Lieferung der Komponenten ist aus der Sicht des OIB jedenfalls auch in den im informativen Anhang B der Norm angeführten Einbauanweisungen darauf abzustellen. Damit sollen Bedingungen geschaffen werden, die in der DoP abgebildete Leistung des Produktes auch nach dem Zusammen- und Einbau sicherzustellen.

Auch die getrennte Lieferung von Feuerschutzabschlüssen im ­Rahmen der nationalen ÜA-Kennzeichnung ist zulässig

Für jene Produkte, für die weiterhin die nationale ÜA-Kennzeichnung vorgesehen ist, ist eine getrennte Lieferung zum Einbauort ebenfalls möglich.
Wesentlich ist in diesem Fall, dass der Hersteller ein vollständiges Bauprodukt in Verkehr bringen muss. Ein vollständiges Bauprodukt besteht aus Türstöcken/-zargen mit Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien, Türblättern, Beschlägen (z. B. Schlösser, Drücker, Zylinder, Türbänder, Schließmittel u. dgl.), allfälligen Dichtungen und Verglasungen.
Ist für den gegenständlichen Feuerschutzabschluss ein Zylinder vorgesehen, muss für das vollständige Bauprodukt das geprüfte Produkt oder die im Herstellerkatalog zugelassenen Produkte (z. B. Blindzylinder, Blindrosette) enthalten sein.
Entsprechend der ÖNORM B 3850 kann aber auch hier die Lieferung einzelner Komponenten zeitlich getrennt voneinander erfolgen. Aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen ist das Einbauzeichen ÜA vor dem Inverkehrbringen und möglichst am Produkt selbst anzubringen. Das Anbringen des Einbauzeichens ÜA obliegt dem Hersteller.
Ein Austausch des Zylinders oder des Ersatzes z. B. gegen einen der ÖNORM B 3850 entsprechenden Schließanlagenzylinder ist gemäß ONR 23850 möglich und stellt keine Änderung des Bauproduktes dar.
Auch die getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerschutzabschlüsse, die der ÜA-Kennzeichnung unterliegen, wurde von OIB auf deren Homepage bestätigt.

Lfd. Nr. 14.1.1 ­Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren
#35 – Können Komponenten von Türen, Toren und Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften, für die derzeit noch die Einbauzeichenregelung maßgebend ist, getrennt geliefert und auf der Baustelle zusammengesetzt werden?
Im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung gilt:
ÖNORM B 3850, Abschnitt 8 (1. und 2. Absatz) – Bereitstellung auf dem Markt: Das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Feuerschutzabschlüssen auf dem Markt analog dieser ÖNORM muss als vollständiges Bauprodukt durch den Hersteller erfolgen. Ein vollständiges Bauprodukt besteht aus Türstöcken/-zargen mit Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien, Türblättern, Beschlägen (z. B. Schlösser, Drücker, Zylinder, Türbänder, Schließmittel u. dgl.), allfälligen Dichtungen und Verglasungen. Hinsichtlich der getrennten Lieferung von Komponenten wird auf ÖNORM B 3850 (01.04.2014) Abschnitt 8 verwiesen, gemäß dem die Lieferung einzelner Komponenten getrennt erfolgen kann. Die Anbringung des Einbauzeichens liegt in der Verantwortung des Herstellers des vollständigen Bauproduktes.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann nun also festgehalten werden, dass eine getrennte Lieferung (im Sinne von Transport) von Komponenten bzw. Bausätzen von Feuerschutzabschlüssen möglich ist, unabhängig davon ob diese Bauprodukte national (ÜA) oder europäisch (CE) gekennzeichnet werden müssen. 
In beiden Anwendungsfällen trägt der Hersteller (Inverkehrbringer) die volle Verantwortung für die Erfüllung der Leistungen der Produkte und hat dies im Herstellungsprozess entsprechend den jeweiligen Vorgaben sicherzustellen.

Branchen
Metall