Änderungen Kündigungsfristen ab 1.1.2021

Steuertipps
19.10.2020

Steuertipps mit Rat & Tat. Die Rechte von Arbeiter und Angestellten wurden mit 1. 7. 2018 in vielen Bereichen angeglichen. Davon betroffen sind mit Wirkung ab 1. 1. 2021 die Kündigungsfristen und -termine.

Nach der derzeitigen Rechtslage belaufen sich die Kündigungsfristen – abhängig von der jeweiligen anzuwendenden Regelung – zwischen eintägig bis hin zu mehrwöchig oder gar mehrmonatig. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter*innen und Angestellte sind nicht einheitlich festgelegt
Für die Arbeitgeberkündigung besteht ab 1. 1. 2021 auch im Bereich der Arbeiter*innen das Senioritätsprinzip, wonach sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dienstdauer erhöht. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Sie erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier  und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Kündigungstermin laut neuem Recht ist einheitlich für Arbeiter*innen und Angestellte das Quartalsende, wobei die Vereinbarung anderer Kündigungstermine (zum 15. oder zum Letzten des Kalendermonats) möglich ist.
Vereinbaren Sie bitte unbedingt im Dienstvertrag/Dienstzettel Kündigungstermine mit 15. und/oder Letztem des Kalendermonats!
Da es außerdem einige Ausnahmen gibt (Tourismus, Bau etc.) ersuchen wir Sie, sich im Falle einer geplanten Kündigung mit uns in Verbindung zu setzen.

GmbH: Geschäftsführer-Haftung bei Stundungen

Bei schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch organschaftliche Vertreter (= Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft haften diese für allenfalls nicht einbringbare Abgaben. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenvereinbarung) setzt u. a. auch voraus, dass „die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet“ wird. In einem Haftungsverfahren treffen den Geschäftsführer qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslasten.
Derzeit sind ja Stundungen in aller Munde, obige Ausführungen bedeuten umgelegt: Liegt bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zahlungserleichterung eine Gefährdung der Einbringlichkeit vor und werden diesbezüglich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann es leicht zur Haftung kommen. Tritt die Gefährdung der Einbringlichkeit hingegen erst später ein, ohne dass der Geschäftsführer damit rechnen konnte oder musste, ist eine Haftung hingegen grundsätzlich zu verneinen. Allerdings sollte dies beispielsweise aufgrund konkreter Planungsrechnungen beweisbar sein, bloße Behauptungen werden – gerade in wirtschaftlich un­sicheren Zeiten – unter Umständen nicht reichen.

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