Corona-Update

Steuertipps
23.02.2021

Steuertipps mit Rat & Tat: Sonderbetreuungszeit, Homeoffice & Co!

Sonderbetreuungszeit

ArbeitnehmerInnen, die ein minderjähriges Kind (bis 14 Jahre) oder einen behinderten bzw. pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause betreuen müssen, weil die üblichen Betreuungsstrukturen kurzfristig ausfallen, konnten schon bisher das Instrument der Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Allerdings war dafür noch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. 
Der Nationalrat hat am 20.11.20 eine Gesetzesnovelle beschlossen, mit der – rückwirkend ab November – ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit eingeführt worden ist. Diese Regelung soll bis Ende des Schuljahres 2020/21 gelten. Allerdings kommt der Rechtsanspruch ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn keine alternativen Betreuungsstrukturen zur Verfügung stehen. Diese Sonderbetreuungszeit kann auch stunden-/halbtagsweise in Anspruch genommen werden – bitte genaue Aufzeichnungen führen! Sie wird nicht auf andere Ansprüche wie Urlaub etc. angerechnet, sondern steht unabhängig zu.

Auf einem Rechner sieht man das Wort Coronavirus, daneben Bargeld

Der aktuelle Lockdown allein bringt noch keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit, da die Schulen weiterhin Betreuung anbieten. Er könnte aber dann greifen, wenn ein Kind aufgrund einer Quarantäneanordnung die Wohnung nicht verlassen darf. Bei einer Covid-19-Erkrankung des Kindes ist gemäß den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle zunächst allerdings Pflegeurlaub zu konsumieren.
Weiterhin möglich ist außerdem eine mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbarte Sonderbetreuungszeit. Auch diesfalls bekommt der Arbeitgeber künftig die vollen Lohnkosten, und nicht nur wie bisher die Hälfte, ersetzt.

Abgabenrechtliches um Covid-19

Ersetzt der Dienstgeber seinen Dienstnehmern die Kosten für einen Covid-Test, so ist das steuerfrei; leider erstreckt sich die Steuerfreiheit nicht auf die Angehörigen des Dienstnehmers – sollte der Dienstgeber auch die Kosten für Tests der Partner, Kinder etc. übernehmen, so ist dies ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und muss beim Dienstnehmer als Sachbezug versteuert werden.

Homeoffice

Der Ministerrat hat kurz vor Redaktionsschluss eine neue Regelung für das Homeoffice beschlossen, die auch rückwirkend für 2020 gelten soll! Die steuerlichen Unterschiede zwischen mobilem und stationärem Internetanschluss auf Kosten des Dienstgebers – ob dies z. B. einen steuer-/­SV-pflichtigen Sachbezug darstellt – erläutern wir in unserer nächsten Kolumne.

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