Toleranzen im Fassadenbau

Wie genau ist genau?

Fassade
04.02.2021

Das Merkblatt „Toleranzen“ des Österreichischen Fachverbands für hinterlüftete Fassaden wird als IFD-Richtlinie zum internationalen Standard, während die klassische ÖNORM DIN 18202 in Österreich zurückgezogen wurde. Anlass, das heikle Thema bei Fassaden im Vertrag und bei der Abnahme zu erörtern.
Eine vorgehängte hinterlüftete Fassade prägt das weithin sichtbare Erscheinungsbild eines Gebäudes.
Eine vorgehängte hinterlüftete Fassade prägt das weithin sichtbare Erscheinungsbild eines Gebäudes.

Bei Kontrolle Ihrer Fassaden sind optische Mängel aufgefallen, wir fordern Sie auf ... !

Ein Bauherr

... so oder so ähnlich klingt die gefährlichste Mängelrüge bei Fassadenarbeiten. Bauherren mit Schiebelehre und Zoom-Objektiv bewaffnet messen Fugenabstände, kritisieren Farbunterschiede, Scheuerspuren, kleinste Dellen oder gar die Fluchtabweichung, die nur von einem ganz bestimmten Blickwinkel aus erkennbar sind.

Die vorgehängte hinterlüftete Fassade (VHF) bietet dem Planer mit den unzähligen Materialien, Farben, Oberflächen und Strukturen eine schier unendliche Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten. Ohne Zweifel prägt eine VHF das weithin sichtbare Erscheinungsbild eines Gebäudes wie kein anderes Bauteil. Dass die VHF bauphysikalisch ideal, jederzeit reparierbar und letztendlich in seinen Teilen rückbaubar ist, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erläuterung.

Allerdings bringt der Zeitgeist mit sich, dass auch Gebäudeteile mit Maßstäben gemessen werden, die bisher nur an industriell hergestellte Produkte gestellt wurden. Sind Spaltmaße wie bei einem Auto, Ecken und Finish wie bei Laptops oder Oberflächen wie bei Luxusmöbeln nun berechtigte Erwartungen an eine Fassade? Und wie können wir als Verarbeiter mit den immer höheren Ansprüchen der Bauherren an die Optik einer – zum Glück noch immer – handwerklich hergestellten Außenhülle umgehen? Der optische Eindruck einer Fassade wird immer im Auge des Betrachters liegen. Sieht der Auftraggeber – im wahrsten Sinne des Wortes – die Fassade anders als das beauftragte Unternehmen, ist Streit programmiert.

Während dieses Problem in der Branche bis vor wenigen Jahren als überschaubar angesehen wurde, wird die optische Qualität jetzt immer mehr zum Streitthema. Selbst kleinste Beanstandungen, berechtigt oder unberechtigt, werden immer öfter als Grund benutzt, den Werklohn des Verarbeiters zum Teil oder sogar zur Gänze zurückzubehalten.

Ein heikles Thema sind Farbunterschiede, die oft nur unter bestimmten Lichtbedingungen erkennbar sind.

„Darf das sein?“ – Farbunterschiede, Maßabweichungen, Bearbeitungsfehler

Die meisten Beanstandungen drehen sich um Farbunterschiede, Ebenheitsabweichungen, Bearbeitungsspuren oder Beschädigungen im Zuge der Montage, und natürlich sind diese „Fehler“ für die optische Qualität einer Fassade ebenso relevant wie versetzte Nietenreihen oder unterschiedliche Fugenbreiten. Toleranzen betreffen daher nicht nur Ebenheit, Dicke oder Längen, sondern auch andere definierte Eigenschaften, z. B. Farbton und Glanzgrad.

Toleranz in der Technik ist die zulässige Abweichung vom Soll.

Toleranz ist die zulässige Abweichung vom „Soll“

Nicht alles, was auffällt, ist mangelhaft

Es wellt eine Dünnblechfassade im Streiflicht, es zeichnen sich leichte Dellen oder Scheuerspuren bei Nieten ab, oder die Fugenbreite ist in Abhängigkeit der Sonneneinstrahlung nicht immer gleich. Bei Toleranzregeln gilt der Grundsatz: Temperaturbedingte Längenänderung und materialspezifische Eigenschaften sind unabhängig von den vereinbarten Toleranzen zu betrachten. Dies gilt ähnlich auch für Farbunterschiede. Der Hersteller gibt in der Regel die maximalen Farbabweichungen innerhalb einer Produktionscharge an oder bemustert diese. Der Verarbeiter sollte diese Information vor allem bei hochwertigen Fassaden weitergeben und auch deklarieren, wenn die Fassade (samt Ergänzungen und Passplatten) nicht aus einer Charge bedient werden kann, da dann noch wesentlich größere Unterschiede möglich sind.
Ebenso sind Bearbeitungspuren und kleinste Beschädigungen auch bei sorgfältiger Bearbeitung und Montage nicht immer vermeidbar und daher in der Regel zu tolerieren.

Klare vertragliche Vereinbarungen

Wird die IFD-Richtlinie des ÖFHF vereinbart, können spätere Streitigkeiten vermieden werden. Die effektivste Absicherung gegen unberechtigte Mängelrügen wegen optischer Beeinträchtigungen sind klare vertragliche Vereinbarungen, zum Beispiel durch Vereinbarung der Richtlinie des ÖFHF.

Dies schafft mehr Rechtssicherheit und kann z. B. in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber auch bei Ausschreibungen durch ein Begleitschreiben erfolgen. (Anmerkung: Vorschläge für Vertragsklauseln findet man im Infokasten unten.) Aber was gilt, wenn es keine Vereinbarung über die Toleranzen gibt? Steckt doch die regelmäßige Vereinbarung von Toleranzen noch in den Kinderschuhen.

In der IFD-Richtlinie werden nicht nur die wichtigsten Begriffe definiert, sondern auch die erwähnten Beurteilungsmethoden und Leitlinien für die Einstufung von Beeinträchtigungen beschrieben. Diese Teile können im Streitfall natürlich auch ohne Vereinbarung als Beschreibung des „Standes der Technik“ zitiert und eingesetzt werden. Ob der Sachverständige und das Gericht dem im Einzelfall folgen, ist zwar wahrscheinlich, jedoch nicht sicher. Ohne dezidierte Vereinbarung fehlt jedenfalls eine konkrete Festlegung von Maßtoleranzen. Im Streitfall gelten dann „übliche Ausführungsqualität“ mit „üblicherweise zu erwartenden oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften“ – und darüber lässt sich bekanntlich lange streiten.

Um die IFD-Richtlinie für den konkreten Auftrag vollinhaltlich anwenden zu können, muss sie samt der angestrebten Toleranzklasse vereinbart werden.
Um die IFD-Richtlinie für den konkreten Auftrag vollinhaltlich anwenden zu können, muss sie samt der angestrebten Toleranzklasse vereinbart werden.

Drei wesentliche Fragen

Werden optische Mängel reklamiert, geht es immer um drei wesentliche Fragen:

Die Abbildung aus der Richtlinie zeigt den üblichen Betrachtungsabstand und Betrachtungswinkel für Fassadenflächen.

1) Ist die Beeinträchtigung erkennbar?
Für optische Mängel gilt der Grundsatz: Was aus üblichem Betrachtungsabstand innerhalb einer kurzen Betrachtungsdauer nicht erkennbar ist, ist irrelevant. Dazu gibt die IFD-Richtlinie wertvolle Hinweise auf die Methodik der augenscheinlichen Beurteilung einer Fassade. Die Betrachtung hat mit „unbewaffnetem Auge“, sprich ohne optische Hilfsmittel durch einen normalsichtigen Betrachter, zu erfolgen.
Aber Achtung: Der anzuwendende Betrachtungsabstand kann in bestimmten Fällen wesentlich geringer oder größer sein. Man denke nur an ein Eingangsportal eines repräsentativen Gebäudes oder an ein Hochregallager.

2) Übersteigt die (erkennbare) Beeinträchtigung die zulässige Abweichung, also die vereinbarte Toleranz?
Erst wenn die Abweichung oder Beeinträchtigung überhaupt erkennbar ist, soll geprüft werden, ob eine vereinbarte Toleranz überschritten wurde oder die Abweichung nicht durch Materialeigenschaften verursacht ist. Nur dann ist ein Mangelvorwurf überhaupt berechtigt. Sind keine Toleranzen vereinbart, gilt, wie oben erwähnt, der „übliche Standard“.

3) Wie ist eine berechtige Beanstandung zu bewerten?
Die Rechtsprechung kennt die Unterscheidung zwischen unerheblichen, unwesentlichen und wesentlichen Mängeln. Darüber stellt sich oft die Frage, ob ein Mangel überhaupt behebbar ist oder wirtschaftlich über Preisnachlass ausgeglichen werden kann. Auch dazu gibt es in der Richtlinie eine Entscheidungshilfe. Die Bewertung unterliegt jedoch immer noch einem gewissen subjektiven Einfluss des Gutachters und des Gerichts. Bei Streitfällen über optische Mängel kann es schon einmal vorkommen, dass sich das Gericht selbst ein Bild von dem Objekt macht.

Entscheidungsmatrix bei optischen Beeinträchtigungen nach Oswald.

Resümee

Die Anforderungen an die optische Qualität an Fassaden steigen – und damit auch die Streitfälle über optische Mängel. Ohne vertragliche Vereinbarung über anzuwendende Toleranzen und Beurteilungsmethoden ist man über weite Strecken der subjektiven Bewertung des Gutachters oder des Gerichts ausgeliefert. Das nun als internationale IFD-Richtlinie neu aufgelegte Merkblatt Toleranzen des ÖFHF schafft – wenn es zum Vertragsinhalt wird – deutlich mehr Rechtssicherheit und kann allfällige Auseinandersetzungen über optische Mängel von vornherein vermeiden oder zumindest verkürzen.

Vertragsbedingungen und rechtliche Geltung der IFD-Richtlinie "Toleranzen“

Richtlinien, Merkblätter oder ähnliche Werke von Verbänden wie die hier besprochene „IFD-Richtlinie Toleranzen“ sind als Regeln der Technik einzustufen. Je nach Verbreitung und allgemeiner Anwendung können sie in der Praxis durchaus zum allgemein anerkannten Stand der Technik werden. Dies gilt umso mehr, als Normen zu der betreffenden Thematik fehlen.
War schon die bisherige Normung (ÖNORM DIN 18202) zur Beurteilung von Fassaden nur begrenzt anwendbar, wurde diese Norm in Österreich kürzlich ganz zurückgezogen. Damit steigt die Bedeutung der vorliegenden IFD-Richtlinie.
Um die Richtlinie auch für konkrete Projekte zum Vertragsinhalt zu machen, können beispielsweise folgende Klauseln in die eigenen Geschäftsbedingungen oder Begleitschreiben integriert und angepasst werden:

1) Bei optischen Beanstandungen gelten – sofern nicht anders vereinbart – die Bestimmungen der Werkvertragsnormen, insbesondere der ÖNORMEN B 2219, B 2220 und B 2221, jeweils Pkt. 5.3.4. Darü­ber hinaus gelten die Toleranzen gemäß DIN 18202.
2) Hinsichtlich der Beurteilung des optischen Ein­drucks von Fassaden wird die Anwendung der Richtlinie „Toleranzen“ des ÖFHF ausdrücklich vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Industrie­, Ge­werbe­ und Landwirtschaftsbau die Toleranzklasse ..., für alle anderen Objekte die Toleranzklasse ... der Richtlinie.

Hinweis:
Im zweiten Absatz sind die Toleranzklassen einzusetzen.
Die Vorschläge sind nach bestem Wissen gestaltet, seitens des Autors kann jedoch daraus keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. Gegebenenfalls kann juristische Beratung beigezo­gen werden.

IFD-Richtlinie „Toleranzen“ zum kostenlosen Download

Das 2017 vom ÖFHF veröffentlichte und wegweisende Merkblatt „Toleranzen“ wurde kürzlich im Rahmen der IFD (Internationale Föderation der Dachdecker) mit geringfügigen Änderungen als internationale Richtlinie veröffentlicht.
Viele nationale Fassadenverbände übernehmen die IFD-Richtlinie direkt in den nationalen Regelungsstand.
Damit werden die Inhalte der Richtlinie wie definierte Toleranzklassen, Beurteilungsmethoden des optischen Eindrucks etc. aus dem österreichischen Merkblatt zum internationalen Standard für die Beurteilung von vorgehängten hinterlüfteten Fassaden. Eine hohe Anerkennung der Arbeit des ÖFHF.

Die Richtlinie steht kostenlos zum Download zur Ver­fügung.