COVID-19: Update zur Kurzarbeit

Welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit gibt es?
Unternehmen, die aufgrund der derzeitigen Situation Auftragsrückgänge zu verzeichnen haben, können für Mitarbeiter Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Ausnahmen: Bund, Gemeinden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien.
Wie lange gilt die Kurzarbeit?
Kurzarbeit kann grundsätzlich nur für 3 Monate beantragt werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
Die beantragte Kurzarbeit kann während der Laufzeit sowohl geändert als auch verlängert werden.
Für wen gilt die Kurzarbeit?
Die Kurzarbeit kann für bestimmte Dienstnehmer in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, nur für bestimmte Abteilungen Kurzarbeit zu beantragen.
Müssen Dienstnehmer Überstunden und Resturlaube abbauen?
Nein, das ist nach derzeitigem Stand nicht mehr Voraussetzung.
Was bedeutet Kurzarbeit im Hinblick auf die Kürzung der Normalarbeitszeit?
Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 und 90% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen – im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch null betragen Zum Beispiel: 10% für 6 Wochen: 0% für 5 Wochen und 60% für eine Woche.
Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für die gekürzte Normalarbeitszeit ein aliquotes Entgelt zuzüglich der Nettoentgeltgarantie.
Wie sieht es mit dem Nettobezug des Arbeitnehmers aus?
Der Nettobezug des Dienstnehmers liegt, abhängig vom bisherigen Bruttobezug, zwischen 80 und 90% des bisherigen Nettoentgeltes.
Dürfen während der Kurzarbeit Kündigungen ausgesprochen werden?
Nein. Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
Wie sieht es mit Urlauben und Krankenständen aus?
Kurzarbeit gebührt NICHT bei Urlaub, Zeitausgleich, Pflegeurlaub und Krankenstand. Achtung: Ob der Dienstnehmer während eines Krankenstandes Anspruch auf Krankenentgelt in Höhe des Entgelts vor der Kurzarbeit oder des verminderten Entgelts bekommt, ist noch nicht eindeutig geklärt!
Darf für geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge Kurzarbeit beansprucht werden?
Für Lehrlinge kann Kurzarbeit beantragt werden. Geringfügig Beschäftigte sind ausgenommen.(ag)