Coronahilfen

Überblick aktueller Corona Sofort- und Überbrückungshilfen

Corona
15.02.2022

In diesem Artikel stellen wir Ihnen einige aktuelle Corona-Maßnahmen vor, die Ihnen und Ihrem Unternehmen in diesen wirtschaftlich schweren Zeiten hoffentlich weiterhelfen.
Überblick zu aktuellen Corona Sofort- und Überbrückungshilfen.

Aktueller Ausfallbonus III

Unternehmen, die in den Kalendermonaten November 2021 und Dezember 2021 einen Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent bzw. von Jänner bis März 2022 von mindestens 40 Prozent erleiden mussten, können den Ausfallbonus III von bis zu maximal 80.000 Euro pro Kalendermonat beantragen. Der aktuelle Ausfallbonus III kann jeweils ab 10. des nächstfolgenden Monats via Finanz-Online beantragt werden. Zurzeit kann der Ausfallbonus III für November 2021 (seit 10.12.2021) bzw. für Dezember 2021 (seit 10.01.2022) beantragt werden. Verglichen werden November und Dezember 2021 bzw. März 2022 mit den Monaten aus dem Jahr 2019. Jänner und Februar 2022 werden mit den Monaten in 2020 verglichen.

Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase II)

Für Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 30 Prozent im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021, kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Höhe des prozentuellen Umsatzausfalls in diesem Zeitraum. 

→ 60 Prozent Umsatzausfall = 60 Prozent Fixkostenzuschuss

Auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden. Die maximale Höhe des Fixkostenzuschuss 800.000 wurde von 800.000 Euro auf maximal 1,80 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben. Der Fixkostenzuschuss 800.000, für dessen Berechnung bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke, gewählt werden können, kann bis 31. März 2022 beantragt werden.

Verlustersatz I und II

Verlustersatz I und II dienen zur Verlustabdeckung ungedeckter Fixkosten und können kumulativ beantragt werden. Grundvoraussetzung für den Verlustersatz I sind Umsatzausfälle zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 von mindestens 30 Prozent. Anträge können bis 31. März 2022 eingebracht werden.

Für den Verlustersatz II wird ein Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent im Zeitraum 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 vorausgesetzt. Anträge für den Verlustersatz II können bis einschließlich 30. Juni 2022 eingebracht werden. Vergleichszeitraum sind jeweils die Monate des Jahres 2019. Wurde der Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen, ist eine gleichzeitig Gewährung des Verlustersatzes ausgeschlossen, allerdings ist ein einmaliger Wechsel zwischen Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz zulässig. Die Anträge auf den Fixkostenzuschuss 800.000, sowie den Verlustersatz sind unter bestimmten Umständen von Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder Bilanzbuchhalter*innen einzubringen.

Härtefall-Fonds Phase 4

Der Härtefall-Fonds Phase 4 kann von Selbstständigen, die von der Pandemie betroffen sind, zwischen 01. Dezember 2021 und 02. Mai 2022 beantragt werden. Antragsberechtigt sind Selbstständige, deren Umsätze im November und Dezember 2021 um 30 Prozent bzw. von Jänner bis März 2022 um 40 Prozent geringer waren als im Vergleichszeitraum 2019 bzw. für Jänner und Februar im Jahr 2020.

Kurzarbeit

Die Covid-19 Kurzarbeit Phase 5 gilt aktuell für den Zeitraum 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 und wird maximal für sechs Monate gewährt, wobei bei gewünschter Fortsetzung, ein neuer Kurzarbeitsantrag gestellt werden kann.  Die Sonderregelung für besonders betroffene Unternehmen, um 100 Prozent Beihilfenhöhe zu erhalten, wurde bis 31. März 2022 verlängert. Dies gilt für Unternehmen, die im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren und im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 Prozent oder mehr hatten bzw. von einem nach dem 01. Juli 2021 verordneten Betretungsverbot betroffen sind.

Stundungen und Raten für Abgabenschulden

Seit dem 01. Juli 2021 gibt es in der Finanzverwaltung ein zweiphasiges Ratenzahlungsmodell zur Begleichung der covid-19-bedingten Abgabenrückstände. Dies gilt für Abgabenschulden, die überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) Covid-19-bedingt sind. Die gestundeten Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden. Die Phase 1 (01. Juli 2021 bis 30. September 2022) umfasst 15 Monate und Phase 2 (01. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024) umfasst 21 Monate. Insgesamt umfassen beide Phasen somit 36 Monate. Antragstellung der Phase 2 ist bis 31. August 2022 möglich (Phase 1 war bis 30. Juni 2021 möglich). Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Zudem bietet die Finanzverwaltung für die ersten drei Monate eine sogenannte "Safety-Car-Phase" an, in der die Höhe der Raten noch einmal deutlich reduziert wird.

Ratenvereinbarungen SVS

Für Gewerbetreibende, Freiberufler*innen und Neue Selbstständige ist eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG/FSVG für das laufende Jahr möglich. Eine Beantragung, damit die Beiträge an das voraussichtliche Einkommen angepasst werden, ist auf der Seite der SVS möglich.

Verlängerung der befristeten degressiven Abschreibung (AfA)

Die degressive AfA (heißt, dass der AfA-Satz, im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, innerhalb eines Höchstausmaßes von 30 Prozent frei gewählt werden kann) ermöglicht zu Beginn eine Abschreibung von 30 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Diese coronabedingte Investitionsförderung wird nun verlängert und kann für Inbetriebnahmen bis 31. Dezember 2022 genutzt werden. (dd)

Weitere Details und Vorgaben können Sie auf www.slt.at unter dem Punkt "Corona-Infos" nachlesen. Dort finden Sie auch die Online-Rechner zur Auswahl der besten Variante.

Prof. Mag. Rudolf Siart und Mag. René Lipkovich

Die Autoren