Aufstieg und Fall der „GmbH light“

Steuern
26.04.2014

Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende – die „GmbH light“ gehört der Vergangenheit an. Die steuerlichen Auswirkungen im Überblick.  

Was erst im Sommer 2013 als großer Schritt zu leichteren Neugründungen eingeführt wurde, ist bereits seit 1. März 2014 wieder Geschichte. Der „GmbH light“ wurde das Licht ausgeblasen. Nach heftiger Auseinandersetzung zwischen Regierung und Wirtschaftskammer blieb zumindest die „Gründungsprivilegierung“ übrig.

Ein deutlich geringeres Mindeststammkapital – das war eines der Hauptmerkmale der im Vorjahr eingeführten „GmbH light“-Variante. Damit ging eine ebenso deutliche Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer auf 500 Euro pro Jahr einher, von der auch viele „alte“ GmbHs profitierten. Der Nachteil für den Fiskus: Im Körperschaftsteueraufkommen tat sich eine erhebliche Lücke auf. Da viel mehr eingesessene Gesellschaften als erwartet ihr Stammkapital auf die neue Untergrenze von 10.000 Euro senkten, kam es außerdem zu ungeplanten Ausfällen an Kapitalertragsteuer. Die Koalitionäre beschlossen daher, die „GmbH light“ auf dem Altar des strukturellen Nulldefizits zu opfern. Dagegen lief wiederum die WKÖ Sturm.

Die „Kompromiss-GmbH neu“

Nach heftigen Debatten wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz ein Kompromiss beschlossen, der wie folgt aussieht: Mindestkapital wieder 35.000 Euro.
Ab 1. März 2014 steigt das Mindestkapital im GmbH-Gesetz wieder auf 35.000 Euro. Damit die Rechtsform der GmbH auch weniger kapitalstarken Gründern offensteht, bleibt eine Neugründung mit nur 5.000 Euro Anfangskapitaleinsatz weiterhin möglich. Denn die zu Grabe getragene „GmbH light“ feiert in Form der „gründungsprivilegierten“ GmbH ihre Auferstehung.

„Gründungsprivilegiert“ statt „light“

Dr. Georg Salcher
Dr. Georg Salcher

Die neue Regelung hat folgende Eckpunkte:

  • Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter neben dem Betrag seiner „regulären“ Stammeinlage die Höhe seiner (niedrigeren) gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen.
  • Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 Euro betragen. Davon sind mindestens 5.000 Euro einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Solange die Gründungsprivilegierung aufrecht ist, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, mehr als die gründungsprivilegierte Stammeinlage zu leisten. Diese Beschränkung wirkt auch im Fall einer Insolvenz!
  • Die Dauer des Gründungsprivilegs beträgt maximal zehn Jahre. Ist diese Zeit abgelaufen, muss zumindest die Hälfte des „regulären“ Mindestkapitals (somit 17.500 Euro) aufgebracht sein.
  • Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen sind im Firmenbuch einzutragen.

Was passiert mit bestehenden „GmbHs light“?

Gesellschaften, die zwischen Juli 2013 und Ende Februar 2014 als „GmbH light“ gegründet wurden, müssen bis spätestens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf mindestens 35.000 Euro oder einen höheren Betrag vornehmen. Dasselbe gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine (beabsichtigte) Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben.

Neue Mindestkörperschaftsteuer?

Für die Mindestkörperschaftsteuer ist die Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals von Kapitalgesellschaften maßgeblich. Da das formale Mindestkapital für GmbHs auf den ursprünglichen Stand von 35.000 Euro angehoben wurde, liegt auch die „reguläre“ jährliche Mindestkörperschaftsteuer wieder bei 1.750 Euro. Abweichend davon beträgt die jährliche Mindeststeuer für alle nach dem 30. Juni 2013 gegründeten GmbHs in den ersten fünf Jahren aber nur 500 Euro und in den folgenden fünf Jahren 1.000 Euro. Damit wird eine generelle steuerliche Gründungsprivilegierung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen.

Zum Autor

Dr. Georg Salcher
ist gf. Gesellschafter bei Consultatio Steuerberatung
Karl-Waldbrunner-Platz 1, A-1210 Wien
www.consultatio.com

Branchen
Bau