Corona-Info: Schließung von Betrieben – bin ich betroffen?

Covid-19
16.03.2020

Von: Redaktion Bauzeitung
Laut einer Aussendung der WKO und auf Basis des aktuellen Wissensstands (Stand 15.3.2020) gelten ab Montag, 16.3.2020 aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise für die Schließung von Geschäftslokalen folgende Regelungen. Hier die spezifischen Informationen für Unternehmen des Baugewerbes.
Ist Ihr Betrieb von einer Schließung durch den Corona-Virus betroffen?
Ist Ihr Betrieb von einer Schließung durch den Corona-Virus betroffen?

Wichtige Info: Die verkündete Verkehrs-/Ausgangsbeschränkung gilt für die Freizeit. Mitarbeiter, die an ihrem Arbeitsplatz erscheinen müssen, dürfen den Weg zur Arbeit antreten.

HANDEL
Baustoffhandel:

Nur offen für den Verkauf von Tierfutter etc.
Rest darf nicht verkauft werden

Belieferung von Baustellen durch den Baustoffhandel:
Zulässig

Großhandel (Versorgung Industrie und Gewerbe etc.)
Zulässig: Belieferung aller Produkte der Produktionsbetriebe, Handels- und Gastronomie
Offen: Lebensmittel, Futtermittel, Drogerieartikel, Agrarhandel, Medizinische Produkte, Heilbehelfe etc.
Geschlossen: Verkaufsgeschäfte des Großhandels für gewerbliche Kunden

Onlinehandel: 
Offen, da Ausnahme Lieferdienste

GEWERBE
Baugewerbe, Bauhilfsgewerbe:

Offen, da Produktionsbereich

Baustellen:
Offen, da Produktionsbereich (unabhängig ob bewohnte Baustelle oder nicht bewohnte)
Verschärfung möglich, durch zu erwartenden Verordnungstext – sodass auch Betretungsverbot für Kunden auf Baustellen erlassen wird!

Handwerksbetriebe wie Maler, Glaser, Tischler usw.: 
Offen: Werkstätte, Montagen zulässig
Geschlossen: Verkaufsgeschäfte

Montagen:
Zulässig, da Produktionsbereich  

Montagen:
Zulässig, da Produktionsbereich 

Hinweis für Dienstleistungen bei Privatkunden zuhause:

  • Montagen (etwa durch Dienstleistungs- bzw. Produktionsbetriebe) sind zulässig, Lieferungen sind zulässig;
  • Beratungsdienstleistungen beim Kunden in dessen Betriebsstätte sind unzulässig (Alternative: Online, Telefon etc.)
  • Akute Schadensbehebung sind als Notfall-Dienstleistungen zulässig;

Achtung:
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

Hinweis:
Die WKO informiert laufend über aktuelle Entwicklungen auf wko.at/corona, die Infoline 0590905-1111 ist täglich – auch am Wochenende – erreichbar.

Anmerkung der Redaktion: Wir aktualisieren sämtliche Informationen natürlich ebenfalls laufend.

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