Corona-Kurzarbeit: Update zum neuen Modell

Covid-19
23.03.2020

 
Das Kurzarbeit-Modell der Sozialpartner für die Corona-Krise wurde noch einmal nachgebessert. Auch für Lehrlinge kann jetzt Kurzarbeit beantragt werden.

Mit Kurzarbeit ist prinzipiell die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gemeint. Die Maßnahme hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.

Für die Coronakrise haben die Sozialpartner ein vereinfachtes und beschleunigtes Modell vereinbart, das nun noch einmal nachgebessert wurde. Neu ist unter anderem, dass auch für Lehrlinge Kurzarbeit beantragt werden kann.

Was muss man beachten?

Bei der Corona-Kurzarbeit ersetzt das AMS den größten Teil der Mehrkosten, die sich für Arbeitgeber im Vergleich zur erhaltenen Arbeitsleistung ergeben. Eine Voraussetzung für die AMS-Kurzarbeits-Beihilfe sind wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens in Zusammenhang mit Covid-19. Es ist der Abschluss einer Sozialpartner-Vereinbarung notwendig – entweder eine von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichnete „Sozialpartner-Betriebsvereinbarung" oder in Unternehmen ohne Betriebsrat eine von Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmern unterzeichnete „Sozialpartner-Einzelvereinbarung.“

Arbeitszeit und Entgelt

Die Beschäftigten arbeiten während des Kurzarbeitszeitraums durchschnittlich mindestens 10 % und maximal 90 % der Normalarbeitszeit. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit von bis zu 100 % möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber 90 % Ausfallzeit nicht überschritten werden. Die Beschäftigten erhalten zwischen 80 und 90 % des Nettoentgelts, das sie vor der Kurzarbeit bezogen haben.

Dabei gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 

  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 1.700,-  90 % des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- 85 % des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- 80 % des bisherigen Nettoentgeltes.

Lehrlinge erhalten auch in Kurzarbeit weiter 100 Prozent ihrer Lehrlingsentschädigung. Die Lehrzeit wird dabei nicht verlängert! Auch für Teilzeitbeschäftigte ist die Corona-Kurarbeit möglich – dabei ist auf ein Vollzeitentgelt hochzurechnen. Für geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer ist keine Kurzarbeitsregelung möglich. Für aktuelle Informationen im Hinblick auf die Regelung für Krankenstände beachten Sie bitte die Seiten der WKO.

Den AMS-Rechner für die Corona-Kurzarbeitsbeihilfe finden Sie hier.

Dauer der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit kann für drei Monate beantragt werden, danach ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.

Urlaube und Zeitausgleich

Beschäftigte sind zwar dazu aufgefordert, ihren Urlaub und Zeitguthaben vor und während der Kurzarbeit zu konsumieren, vorgeschrieben werden kann dies vom Arbeitgeber jedoch nicht.

Das Entgelt für die Urlaubszeit ist so hoch wie jenes vor Beginn der Kurzarbeit. Wichtig: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

Kündigungen

Beschäftigte dürfen im Kurzarbeitszeitraum und einen Monat danach nicht gekündigt werden. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich aber nur auf jene Beschäftigte, die auch von Kurzarbeit betroffen waren.

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte den Infoseiten von WKO und AMS.

Antragstellung

Anträge können auch rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden. Bereichts  in der vergangenen Woche eingebrachte Anträge müssen nicht neu gestellt werden - die neu ausgehandelten Bedingungen gelten trotzdem.

Es wurde versucht, für die Betriebe möglichst unkomplizierte Lösungen für die Antragstellung (Einbringung beim AMS bzw. Abwicklung der Sozialpartner-Vereinbarungen mit WKO und Gewerkschaft) zu finden. Die Abläufe variieren allerdings je nach Bundesland teilweise. Bitte informieren Sie sich über den Letztstand bei Ihrer zuständigen Landeskammer.

Burgenland: https://wko.at/bgldÜbermittlung der Sozialpartnervereinbarung an den ÖGB Burgenland

Kärnten: https://www.wko.at/service/k/Informationen-Covid19-Kurzarbeit.html

Oberösterreich: https://news.wko.at/news/oberoesterreich/Kurzarbeit-1.html?_ga=2.92128211.858901823.1584961739-811643471.1574691626

Niederösterreich: https://news.wko.at/news/niederoesterreich/corona-kurzarbeit.html?_ga=2.123971779.858901823.1584961739-811643471.1574691626

Salzburg: https://www.wko.at/service/sbg/aussenwirtschaft/informationen-zum-neuen-kurzarbeitsmodell.html

Steiermarkhttps://www.wko.at/service/kurzarbeitsmodell-steiermark.pdf

Tirol: https://www.wko.at/service/t/aussenwirtschaft/Kurzarbeit-neu:-Ablauf-Abwicklung.html

Vorarlberg: https://www.wko.at/service/vbg/corona-service-vlbg.html

Wien: https://www.wko.at/service/w/arbeitsrecht-sozialrecht/corona-kurzarbeit.html

Allgemeine Handlungsanleitung der WKO: https://www.wko.at/service/t/aussenwirtschaft/PDF-Handlungsanleitung-Corona-Sozialpartnervereinbarung-F_1.pdf

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