Covid-19: Was ist für den AN zumutbar?

Rechtstipps
10.06.2020

Bei Vereinbarung der ÖNorm B 2110 gelten die Einschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie zwar als Umstände in der Sphäre des AG. Der AN hat jedoch alles Zumutbare aufzuwenden, um die daraus resultierenden Folgen möglichst gering zu halten.  

Am 16. 3. 2020 traten aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) in Österreich zum Teil weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Kraft, die nicht zuletzt die Wirtschaft massiv beeinträchtig(t)en. Von den Einschränkungen waren/sind zahlreiche Baustellen betroffen. Das tatsächliche – wirtschaftliche – Ausmaß der dadurch hervorgerufenen Bauablaufstörungen wird sich hierbei wohl erst im Zuge der Endabrechnung (Schlussrechnungslegung) zeigen.

Wurde die Geltung der ÖNorm B 2110 (i. d. F. vom 15. 3. 2013) vereinbart, fallen die Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie grundsätzlich in die Sphäre des Auftraggebers (AG), sodass der Auftragnehmer (AN) berechtigt ist, eine Anpassung der ­Leistungsfrist und/oder des Entgelts zu verlangen (siehe dazu den Beitrag von Bernhard Kall in Ausgabe 6). Auf diese Zuordnung zur Sphäre des AG sollten sich die AN allerdings nicht verlassen. Die ÖNorm B 2110 verlangt von den Vertragspartnern nämlich Maßnahmen, damit es entweder erst gar nicht zu einer Behinderung kommt oder aber deren Folgen gering gehalten werden. 

Regelung : Pkt. 7.1 Abs 3 ÖNorm B 2110

Gemäß Pkt. 7.1 Abs 3 ÖNorm B 2110 hat jeder Vertragspartner, also AG und AN, „alles Zumutbare“ aufzuwenden, um eine Störung der Leistungserbringung zu vermeiden oder ihre Folgen so weit als möglich abzuwehren. Diese Maßnahmen müssen, so der Wortlaut der Norm, für den jeweiligen Vertragspartner zumutbar sein. Außerdem dürfen daraus keine Mehrkosten resultieren („sofern daraus keine Mehrkosten ent­stehen“). Damit steht der AN – in der für ihn ohnedies schon schwierigen Situation – vor der Aufgabe, dass er nicht nur seine eigenen Kapazitäten an die geänderten Umstände anzupassen hat. Er muss gleichzeitig abwägen, welche der zur Verfügung stehenden Varianten die geringsten zeitlichen und monetären Auswirkungen auf den Bauablauf haben. 

Dazu ein Beispiel: Die verordneten Sicherheitsmaßnahmen (Schutzausrüstung, Sicherheitsabstand etc.) haben zur Folge, dass der AN die Leistungen nicht mehr mit der geplanten Produktivität erbringen kann. In diesem Fall kommt es unweigerlich zu einer Verlängerung der Bauzeit und damit einhergehend zu Mehrkosten und/oder anderen Verzugsfolgen.

Höhe als Gradmesser

Pkt. 7.1 Abs 3 ÖNorm verlangt vom AN nun eine Entscheidung: Soll die Bauzeitverlängerung „voll ausgeschöpft“ werden, oder sind in der gegebenen ­Situation andere Dispositionen ins Auge zu ­fassen, wie etwa eine Umstellung des Bauablaufes oder der Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte? Die ­Anforderung an den AN laut ÖNorm steht, wie dargelegt, unter der Prämisse, dass die alternativen Maßnahmen zumutbar sind und ihrerseits zu keinen Mehrkosten ­führen. „Keine Mehrkosten“ bedeutet in diesem ­Kontext, dass die Kosten der Maßnahmen für den AG im ­Ergebnis nicht höher sein dürfen, als die durch das Störungsereignis ohnedies eintretenden (Mehr-)Kosten.

Der AN wird die finanziellen Auswirkungen der ­verschiedenen Varianten also zu ermitteln und als Grundlage für seine Entscheidung heranzuziehen ­haben. Eine ­andere Frage ist freilich, ob die ­alternativen Maßnahmen zumutbar sind. Diese ist viel mehr noch von den Umständen des Einzelfalles abhängig und lässt sich pauschal nicht beantworten. Sehr kurzfristige oder aufwendige Umstellungen des Arbeitsablaufs oder die kurzfristige Aufstockung von Personal werden aber ebenso wenig zumutbar sein wie die Vergabe wesentlicher Teile der Leistungen an Subunternehmer. In jedem Fall empfiehlt sich eine Dokumentation der Überlegungen, um Argumente für eine allfällige Diskussion mit dem AG zu haben!

Fazit

Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ­welche Maßnahmen für den AN zumutbar sind, um eine Störung der Leistungserbringung im Sinne von Pkt. 7.1 Abs 3 ÖNorm B 2110 zu verhindern oder ihre Folgen gering zu halten. Je kurzfristiger und aufwendiger die alternativen Maßnahmen sind, desto weniger werden diese jedoch zumutbar sein. Sind die Kosten der Maßnahmen für den AG höher als die ohnedies ­eintretenden Mehrkosten, dürfen diese vom AN (ohne Zustimmung des AG) nicht umgesetzt werden. 

Branchen
Bau